Schlüsselzahlen der Vorsorge 2017
AHV/IV (1. Säule) Renten und Hilflosenentschädigungen (pro Jahr)
Altersrente |
Minimum |
CHF 14'100.-- |
Altersrente (lückenlose Beitragsdauer) |
Maximum |
CHF 28'200.-- |
Andere Renten in % der einfachen Rente:
Ehepaarrente |
150% |
Witwenrente |
80% |
Kinderrente |
40% je Kind (60% bei Doppelrente) |
Für jedes fehlendes Beitragsjahr reduziert sich die Rente um 1/44, d.h. um ca. 2,27% des Betrages.
BVG (2. Säule) Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge
Anrechenbarer Jahreslohn im Maximum |
CHF 84'600.--/Jahr |
Koordinationsabzug (neu 7/8 der max. AHV-Altersrente) |
CHF 24'675.--/Jahr |
Mindestjahreslohn Eintrittsschwelle (3/4 der max. AHV-Altersrente) |
CHF 21'150.--/Jahr |
Koordinierter Lohn im Minimim |
CHF 3'525.--/Jahr |
Koordinierter Lohn im Maximum |
CHF 59'925.--/Jahr |
Private Vorsorge (Säule 3a)
Einbezahlte Beiträge an anerkannte Vorsogeeinrichtungen sind bis zu bestimmten Limiten steuerbefreit. Die jährlichen Maximalabzüge für die direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern betragen:
Maximum für Personen mit 2. Säule |
CHF 6'768.-- |
Maximum für Personen ohne 2. Säule * |
CHF 33'840.-- |
* 20% des Erwerbseinkommens, max. 40% von CHF 84'600.00
UVG-Lohn-Limite
Maximal versicherter Jahreslohn (UVG bzw. SUVA
CHF 148'200
Wenn weniger als 8 Std. pro Woche nur für BU versichert
Pflegeleistungen und Vergütungen
Geldleistungen: |
|
Taggeld |
80% |
Invalidenrente |
80% (bei Vollinvalidität |
Witwen-/Witwerrente |
40% |
Halbwaisenrente |
15% (Vollwaisenrente 25%) |
Rente für geschiedenen Ehegatten |
20% |
Bei mehreren Überlebenden maximal 70% (mit geschiedenem Ehepartnern
90%). Die Renten der AHV/IV und des UVG dürfen zusammen 90% des versicherten Lohnes nicht überschreiten)
Beiträge an die Unfallversicherung
Die Prämie für Betriebsunfall geht zu Lasten des Arbeitgebers. Die Prämie für Nichtbetriebsunfall geht ohne gegensetzliche Abmachung zu Lasten des Arbeitnehmers.
Lohn bei Krankheit des Arbeitsnehmers
Die Artikel 324a des Obligationenrechts und die Rechtssprechung der Arbeitsgerichte legen die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit fest. Je nach Kanton werden verschiedene Lohnfortzahlungs-Skalen angewandt.
Mutterschaftsentschädigung
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht eine Mutterschaftsversicherung in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor. Diese beträgt höchstens CHF 196.-- pro Tag während maximal 98 Tagen bzw. 14 Wochen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit die Mutterschaftsentschädigung in der Krankentaggeldversicherung zu erhöhen max. 112 Tage bzw. 16 Wochen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.