Schlüsselzahlen der Vorsorge 2017

AHV/IV (1. Säule) Renten und Hilflosenentschädigungen (pro Jahr)

Altersrente
(lückenlose Beitragsdauer)

Minimum

CHF 14'100.--

Altersrente
(lückenlose Beitragsdauer)

Maximum

CHF 28'200.--

 

Andere Renten in % der einfachen Rente:

Ehepaarrente

150%

Witwenrente

  80%

Kinderrente

  40%    je Kind (60% bei Doppelrente)

 

Für jedes fehlendes Beitragsjahr reduziert sich die Rente um 1/44, d.h. um ca. 2,27% des Betrages.

 

BVG (2. Säule) Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge

Anrechenbarer Jahreslohn im Maximum

CHF 84'600.--/Jahr

Koordinationsabzug (neu 7/8 der max. AHV-Altersrente)

CHF 24'675.--/Jahr

Mindestjahreslohn Eintrittsschwelle (3/4 der max. AHV-Altersrente)

CHF 21'150.--/Jahr

Koordinierter Lohn im Minimim

CHF 3'525.--/Jahr

Koordinierter Lohn im Maximum

CHF 59'925.--/Jahr

 

Private Vorsorge (Säule 3a)

Einbezahlte Beiträge an anerkannte Vorsogeeinrichtungen sind bis zu bestimmten Limiten steuerbefreit. Die jährlichen Maximalabzüge für die direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern betragen:

 

Maximum für Personen mit 2. Säule

CHF 6'768.--

Maximum für Personen ohne 2. Säule *

CHF 33'840.--

* 20% des Erwerbseinkommens, max. 40% von CHF 84'600.00

 

UVG-Lohn-Limite

Maximal versicherter Jahreslohn (UVG bzw. SUVA

CHF 148'200

Wenn weniger als 8 Std. pro Woche nur für BU versichert

 

Pflegeleistungen und Vergütungen

 

Geldleistungen:

 

Taggeld

80%

Invalidenrente

80% (bei Vollinvalidität

Witwen-/Witwerrente

40%

Halbwaisenrente

15% (Vollwaisenrente 25%)

Rente für geschiedenen Ehegatten    

20%

 

Bei mehreren Überlebenden maximal 70% (mit geschiedenem Ehepartnern

90%). Die Renten der AHV/IV und des UVG dürfen zusammen 90% des versicherten Lohnes nicht überschreiten)

 

Beiträge an die Unfallversicherung

Die Prämie für Betriebsunfall geht zu Lasten des Arbeitgebers. Die Prämie für Nichtbetriebsunfall geht ohne gegensetzliche Abmachung zu Lasten des Arbeitnehmers.

 

Lohn bei Krankheit des Arbeitsnehmers

Die Artikel 324a des Obligationenrechts und die Rechtssprechung der Arbeitsgerichte legen die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit fest. Je nach Kanton werden verschiedene Lohnfortzahlungs-Skalen angewandt.

 

Ausgenommen sind davon Kollektivverträge oder Versicherungsverträge mit besseren Leistungen!

 

Mutterschaftsentschädigung

Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sieht eine Mutterschaftsversicherung in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor. Diese beträgt höchstens CHF 196.-- pro Tag während maximal 98 Tagen bzw. 14 Wochen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit die Mutterschaftsentschädigung in der Krankentaggeldversicherung zu erhöhen max. 112 Tage bzw. 16 Wochen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

 

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