Das sollten Sie wissen!
Aufnahme ohne Einschränkung
Die Obligatorische Grundversicherung ist für jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch. Die Kassen müssen jeden in ihrem örtlichen Tätigkeitsgebiet wohnhaften Antragsteller ohne jegliche Einschränkung aufnehmen, und zwar selbst dann, wenn diese Person schon älter, krank oder schwanger ist. Fragen zu Ihrer Gesundheit dürfen die Kassen nicht stellen, es sei dann, Sie beantragen gleichzeitig die Zusatzversicherungen.
Leistungen bei allen Kassen gleich
Die Leistungen der Grundversicherung sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) genau festgelegt. Egal also, bei welcher Kasse Sie grundversichert sind - die Leistungen sind überall identisch.
Grosse Unterschiede gibt es aber punkto Kundenservice und Prämien. Die Prämienunterschiede sind vor allem darauf zurückzuführen, dass einzelne Kassen mehr junge und gesunde Versicherte haben als andere.
Kostenübernahme gemäss Wohnkanton
Im Prinzip kann man frei wählen, welchen Arzt man bei Krankheit oder Unfall aufsuchen möchte, ausgenommen sind Alternativmodelle. Die Grundversicherung muss aber nur den Tarif vergüten, der am Wohn- oder Arbeitsort des Versicherten gilt. Ausnahmsweise muss die Kasse die vollen Kosten einer ausserkantonalen Behandlung übernehmen, wenn es sich um einen Notfall handelt oder wenn kein Arzt oder Spital im Wohnkanton die notwendige Behandlung anbietet.
Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt)
Die Versicherten müssen sich im Rahmen der gewählten Franchise an ihren Gesundheitskosten beteiligen. Die Mindestfanchise beträgt für Erwachsene CHF 300.--. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind Franchisen freiwillig.
Zusätzlich zur Franchise müssen die Versicherten 10% der Kosten übernehmen, die die Franchise übersteigen. Wer sich vom Arzt ein Originalmedikament statt ein gleichwertiges Generikum verschreiben lässt, muss 20% Selbstbehalt bezahlen. Der Selbstbehalt ist für Erwachsene auf CHF 700.-- pro Jahr begrenzt, für Kinder und Jugendliche auf CHF 350.-- Franken. Sind drei und mehr Kinder bei der gleichen Kasse versichert, beträgt der maximale Selbstbehalt für alle diese Kinder zusammen CHF 700.--.
Alleinstehende Personen müssen neben der Franchise und dem 10%-Selbstbehalt noch einen Kostenbeitrag von CHF 10.-- pro Spitaltag bezahlen.
Beachten Sie bitte, dass bei Schwangerschaft weder die Franchise noch ein 10%-Selbstbehalt von den Kassen abgezogen werden darf!
Die wichtigsten Leistungen der Obligatorischen Grundversicherung
Behandlungen
Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen von ÄrztInnen, ChiropraktikerInnen, Hebammen und von Personen, die auf ärztliche Anordnung hin tätig sind (z.B. PhysiotherapeutInnen, Krankenschwestern)
Spitalaufenthalt
Zeitlich unbeschränkter Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals im Wohnkanton gemäss kantonaler Spitalliste
Medikamente, Labor
Ärztlich verordnete kassenpflichtige Medikamente (gemäss Spezialitätenliste) und Laboruntersuchungen
Notfall im Ausland
Maximal doppelte Kosten dessen, was die gleiche Behandlung im Wohnkanton gekostet hätte
Transporte
Beiträge an medizinisch notwendige Transporte (50% max. CHF 500.--) und Rettungskosten (50%, max. CHF 5'000.--)
Prävention
Beiträge zum Beispiel an Impfungen (keine Reiseimpfungen) und gynäkologische Untersuchungen (1 Mal pro 3 Jahre) sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Mammografien
Alternativmedizin
Von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführte Behandlungen, die der Gesetzgeber als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich erachtet
Mutterschaft
7 Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft, 2 Ultraschall- und 1 Nachuntersuchung, Geburtsvorbereitungskurs (CHF 100.--) und 3 Stillberatungen
Spitex, Pflegeheim
Kantonal unterschiedlich hohe Beiträge an Pflegeleistungen zuhause (Spitex) oder im Pflegeheim, keine Kostenübernahmehingegen für Haushaltshilfen (zum Kochen, Putzen usw.) und die reinen Unterkunftskosten im Pflegeheim
Zahnarzt
Deckung für Zahnunfälle, schwere Erkrankungen des Kausystems (falls diese nicht vermeidbar waren), Zahnschäden infolge einer schweren Allgemeinerkrankung; keine Kostenübernahme für Kariesschäden und Weisheitszähne; Kostenübernahme bei Zahnstellungskorrekturen nur bei schwerer Entstellung!
Hilfsmittel
Beiträge an Hilfsmittel und Gegenstände, welche der Untersuchung oder der Behandlung dienen (z.B. Inhalationsgeräte, Blutzuckermessgeräte und Brillen)
Badekuren
CHF 10.-- pro Tag während max. 21 Tagen an ärztlich verordnete Badekuren